Ein freier Beruf oder Freiberuf ist ein selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Beruf. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nach deutschem Recht kein Gewerbe und unterliegt daher weder der Gewerbeordnung noch der Gewerbesteuer. Legaldefinitionen finden sich im Einkommensteuergesetz und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, die ungefähr gleichlautend folgende Berufe als freie Berufe definieren: Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker (gleichzeitig Gewerbetreibender), Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, beratender Volks- und Betriebswirt, Hebamme, Heilmasseur, Krankengymnast (Physiotherapeut), Heilpraktiker, Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotse, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lektor, Lehrer und Erzieher.
Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie kein gewerbliches Unternehmen betreiben §2 GewStG. Sie unterliegen mit ihren Umsätzen jedoch regelmäßig der Umsatzsteuer (allerdings sind bestimmte Leistungen der Humanmedizin, für Bildung und Kultur usw. umsatzsteuerfrei). Freiberufler können ihren Gewinn unabhängig von der Höhe mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und müssen keine handelsrechtlichen Bilanzen erstellen.
§18 EStG definiert Freiberuflichkeit allgemein als selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Zusätzlich enthält die Vorschrift eine Aufzählung von Berufen (Katalogberufe, s. Einleitung), deren selbständige und eigenverantwortliche Ausübung stets freiberuflich ist.
Das Gesetz enthält hierzu keine weiteren Abgrenzungsmerkmale, sodass sich die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes richtet. Die Tätigkeit eines Wissenschaftlers ist auf neue Erkenntnisse gemäß wissenschaftlicher Grundsätze gerichtet. Zu den künstlerischen Tätigkeiten können auch Arbeiten mit praktischem Gebrauchszweck gehören, wenn die Arbeiten eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Eine schriftstellerische Tätigkeit setzt keinen künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalt voraus. Auch das Verfassen von technischen Dokumentationen kann schriftstellerisch sein. Zu den unterrichtenden oder erzieherischen Freiberuflern gehören typischerweise die selbständigen Dozenten, Erzieher, Lehrer (auch etwa Musiklehrer), Tagesmütter und Sozialpädagogen.
Auch ein den Katalogberufen ähnlicher Beruf kann freiberuflich sein. Die Rechtsprechung hat die Ähnlichkeit zu den oben genannten Katalogberufen für viele Berufsgruppen anerkannt. Bei Ausübung eines ähnlichen Berufes ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich einem Katalogberuf vergleichbar ist.
Ein typisches Abgrenzungsproblem zeigt der Beruf des Programmierers. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Programmierer – ähnlich einem Ingenieur – freiberuflich tätig sein können, solange sie keine Trivialsoftware herstellen. Die früher maßgebliche Trennung zwischen Systemsoftware und Anwendungssoftware wurde aufgegeben. Auch künftig ist nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen. Diese setzt vielmehr die Entwicklung qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) voraus sowie eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs zumindest vergleichbar ist. Allein die Ausübung der Tätigkeit ohne breit fundierte Wissensbasis reicht für die Annahme freiberuflicher Tätigkeit im Bereich der „ähnlichen“ Berufe nicht aus. Weist z. B. ein Steuerpflichtiger, der über keinen Abschluss an einer Hochschule verfügt und auf dem Gebiet der Qualitätssicherung selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das Wissen eines Diplom-Ingenieurs hat, ist er gewerblich tätig. Selbst vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums genügen dem Anforderungsniveau freiberuflicher Tätigkeit nicht. Zur Begründung verweist der BFH darauf, dass die „Vergleichsberufe“ ausübenden Personen gemäß §18 Abs.1 Satz 2 EStG zum Erwerb ihrer tiefen und breit angelegten Kenntnisse eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten.
Ähnliche Berufe können sein:
In den beratenden und begutachtenden Berufen
- Unternehmensberater
- Sachverständiger für betriebswirtschaftliche Bewertungen (bspw. Unternehmensbewertung)
- Certified Public Accountant
In den Heilberufen
- Apotheker, die keine Apotheke betreiben
- Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
In den Medizinalfachberufen
- Altenpfleger
- Diätassistent
- Ergotherapeut
- Hebamme
- Logopäde
- Masseur
- Podologe
In den technischen und wissenschaftlichen Berufen
- Historiker
- Informatiker
- Restaurator mit Hochschulabschluss
- Stadtplaner
Bei Ausübung eines freien Berufs muss der persönliche Arbeitseinsatz gegenüber dem Einsatz von Kapital eine besondere Rolle spielen. Ein Angehöriger eines freien Berufs bleibt aber auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen
Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit
Jede selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die nach den oben beschriebenen Kriterien nicht zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört und auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten (bspw. Testamentsvollstreckung, Aufsichtsratstätigkeit), den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist, gehört im Umkehrschluss zu den gewerblichen Tätigkeiten.
Dies gilt insbesondere für Verkäufe, was in der Praxis ein häufiges Problem darstellt: Die Freiberuflichkeit kann aufgrund der Infektionstheorie steuerrechtlich insgesamt erlöschen, wenn teilweise auch gewerbliche Umsätze erzielt werden (Beispiel: Tierarztpraxisgemeinschaft verkauft auch Tierarzneimittel). Die Rechtsfolgen können vermieden werden, indem die gewerblichen Umsätze in einer separaten Gesellschaft erzielt werden.
Die Vergütungen für einige freiberufliche Tätigkeiten sind in Gebührenordnungen festgelegt, die als Gesetze oder als Verordnungen der Verwaltungsbehörde erlassen werden. Dadurch soll Willkür bei der Rechnungslegung, aber auch ruinöser Wettbewerb der Freiberufler untereinander vermieden werden. Beispiele sind die Gebührenordnung für Ärzte, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Steuerberatervergütungsverordnung.
(Quelle: wikipedia.org)
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