Sperrzeit bei Kündigung – effizient u. effektiv #1

Sperrzeit

Sperrzeit bei Kündigung 

Wer nach einer Kündigung Arbeitslosengeld (ALG1) beantragt, kann unter bestimmten Umständen eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit auferlegt bekommen. Diese Sperrzeit kann dazu führen, dass Betroffene für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten. 

Beschreibung

Die Sperrzeit ist eine Sanktion der Agentur für Arbeit, die dazu führt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine bestimmte Zeit ruht. Während dieser Zeit werden keine Zahlungen geleistet. Eine Sperrzeit kann verhängt werden, wenn der oder die Betroffene das Beschäftigungsverhältnis selbst verschuldet beendet oder nicht aktiv genug an der Arbeitsvermittlung mitarbeitet.

Gründe für eine Sperre

Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder durch ein eigenes Fehlverhalten verursacht wurde. Das kann in folgenden Fällen der Fall sein:

  • Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
  • Aufhebungsvertrag, wenn keine wichtigen Gründe vorliegen
  • Verhaltensbedingte Kündigung, z. B. wegen unentschuldigten Fehlzeiten oder Arbeitsverweigerung
  • Nichtannahme eines zumutbaren Arbeitsangebots

Wichtig: Wer aus einem triftigen Grund kündigt (z.B. gesundheitliche Gründe oder Mobbing), kann unter Umständen eine Sperrzeit vermeiden.

Dauer 

Die Dauer der Sperrzeit hängt von der jeweiligen Situation ab:

Grund für die SperrzeitDauer
Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag12 Wochen
Fehlverhalten bei der Kündigung 12 Wochen
Ablehnung einer zumutbaren Arbeit 3 Wochen (beim ersten Mal)
Nichtbewerbung auf eine angebotene Stelle2-12 Wochen (abhängig von der Häufigkeit)

Bei einer 12-wöchigen Sperre wird zudem die Anspruchsdauer des ALG1 um ein Viertel gekürzt.

Vermeidung

Die Agentur für Arbeit verzichtet auf eine Sperrzeit, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag vorliegt. Dazu zählen:

  • Gesundheitliche Probleme, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen
  • Mobbing oder unzumutbare Arbeitsbedingungen
  • Unbezahlte Gehälter oder wiederholte Verstöße des Arbeitgebers
  • Zumutbarer neuer Job mit besseren Bedingungen (z.B. unbefristet statt befristet, höhere Vergütung)

Es ist wichtig, diese Gründe schriftlich nachweisen zu können, z.B. durch ärztliche Atteste oder Dokumentationen. (Anlage 4a)

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag kann ebenfalls eine Sperre auslösen, es sei denn:

  • Der Arbeitnehmer wäre ohnehin betriebsbedingt gekündigt worden.
  • Es gibt eine angemessene Abfindung.
  • Eine Kündigungsschutzklage wird vermieden.

Tipp: Vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags sollte eine Beratung durch einen Fachanwalt oder die Agentur für Arbeit erfolgen.

Möglichkeiten

  • Widerspruch: Falls eine Sperre verhängt wird, kann innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten triftige Gründe mit Beweisen (z.B. ärztliche Atteste, Arbeitszeugnisse) dargelegt werden.
  • Rechtzeitig melden: Arbeitnehmer sollten sich spätestens 3 Monate vor dem Jobverlust bei der Agentur für Arbeit melden, um eine Sperre wegen verspäteter Meldung zu vermeiden.
  • Alternativen zur Kündigung prüfen: Falls ein Konflikt mit dem Arbeitgeber besteht, kann vor einer Kündigung eine Mediation oder eine arbeitsrechtliche Beratung helfen.

Sperre vermeiden und finanzielle Einbußen verhindern

Wer unüberlegt kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit kann jedoch vermieden werden, wenn triftige Gründe für die Kündigung vorliegen und diese entsprechend nachgewiesen werden. Im Zweifel ist es ratsam, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen oder frühzeitig mit der Agentur für Arbeit zu sprechen.

Kontakt

Bei weiteren Fragen, unser Expertenteam gibt Auskunft. Schreiben Sie uns eine Mitteilung über das Kontaktformular.

Q&A

Was passiert mit meiner Krankenversicherung während der Sperre?

Die Krankenversicherung bleibt während der Sperre erhalten, da die Agentur für Arbeit weiterhin Beiträge zahlt.

Zählt eine betriebsbedingte Kündigung als Grund für eine Sperre?

Nein, bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es in der Regel keine Sperre.

Kann ich während der Sperre arbeiten?

Ja, aber die Einkünfte müssen der Agentur für Arbeit gemeldet werden.

Gibt es eine Sperre bei Kündigung in der Probezeit?

Ja, auch bei einer Eigenkündigung in der Probezeit kann eine Sperre verhängt werden.

Gilt eine Sperre auch für ALG2?

Nein, eine Sperre betrifft nur das Arbeitslosengeld1 (ALG1). Beim ALG2 kann es stattdessen Sanktionen in Form von Leistungskürzungen geben.