AG Mindestkapital
Das Mindestkapital spielt eine wichtige Rolle bei der Gründung einer Aktiengesellschaft und ist gesetzlich vorgeschrieben.
Festlegung des Mindestkapitals
Gesetzliche Vorgaben
Gemäß § 5 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) beträgt das Mindestkapital für die Gründung einer Aktiengesellschaft in Deutschland 50.000 Euro.
Aufteilung in Aktien
Das Mindestkapital wird in Aktien aufgeteilt, deren Nennbetrag mindestens 1 Euro betragen muss.
Zweck des Mindestkapitals
Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit
Das Mindestkapital soll sicherstellen, dass die Aktiengesellschaft über ausreichendes Eigenkapital verfügt, um ihre Verpflichtungen gegenüber Gläubigern zu erfüllen.
Schutz der Gläubiger
Ein ausreichendes Mindestkapital bietet auch einen gewissen Schutz für die Gläubiger der AG, da diese im Falle einer Insolvenz Ansprüche gegen das Gesellschaftsvermögen geltend machen können.
Einzahlung des Mindestkapitals
Bei der Gründung
Das Mindestkapital muss bei der Gründung der Aktiengesellschaft eingezahlt werden und kann nicht in Form von Sachleistungen erbracht werden. Die Einzahlung erfolgt auf ein Sperrkonto und wird erst nach Eintragung ins Handelsregister freigegeben.
Überwachung durch das Registergericht
Das Registergericht überprüft die ordnungsgemäße Einzahlung des Mindestkapitals und verlangt gegebenenfalls einen Nachweis über die Einzahlung. Das Mindestkapital ist eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Gründung einer Aktiengesellschaft und dient der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und dem Schutz der Gläubiger. Durch die Einzahlung des Mindestkapitals wird die Aktiengesellschaft handlungsfähig und kann ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen.
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